
Strafverfahren Steuerhinterziehung § 370 AO: Was Betroffene wissen müssen
Strafverfahren Steuerhinterziehung § 370 AO beginnt meist überraschend – mit einem Schreiben der Steuerfahndung oder einer Durchsuchung. Wer betroffen ist, sollte seine Rechte im Strafverfahren kennen, insbesondere die Taktiken im Ermittlungsverfahren und vor Gericht.
Ablauf des Strafverfahrens bei § 370 AO
Ein Steuerstrafverfahren verläuft in mehreren Phasen:
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Ermittlungsverfahren: Eingeleitet durch Finanzamt oder Staatsanwaltschaft – häufig mit Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO)
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Anklageerhebung (§ 200 StPO) mit präziser Umgrenzung der Tat (Zeiträume, Steuerarten, Beträge)
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Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme und Urteilsverkündung
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Urteil (§ 267 StPO): Das Gericht muss sämtliche Besteuerungszeiträume, Steuerbeträge und Vorsatzmerkmale im Detail darstellen
Strafverfahren Steuerhinterziehung § 370 AO: Schweigen oder Kooperieren?
Betroffene haben das Recht zu schweigen (§ 136 StPO) – was oft die beste erste Maßnahme ist.
Der Verteidiger prüft:
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Welche Beweise hat die Steuerfahndung (z. B. aus Durchsuchung)?
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Gibt es Verjährung? (§§ 78 ff. StGB)
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Kann eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder nach § 398 AO erreicht werden?
Selbst eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) ist möglich – etwa bei < 1.000 € Hinterziehungsbetrag.
Durchsuchung: Rechte und Verteidigung
Eine Durchsuchung darf nur erfolgen, wenn:
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konkreter Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt
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ein richterlicher Beschluss nach § 105 StPO vorliegt
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die Maßnahme verhältnismäßig ist
Unverhältnismäßige oder pauschale Durchsuchungen sind rechtswidrig. Beweismittel daraus können unverwertbar sein.
§ 370 AO: Urteilsanforderungen und Beweiswürdigung
Im Strafverfahren muss das Gericht im Urteil:
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die hinterzogenen Beträge exakt berechnen
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den Vorsatz begründen
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und die Beweiswürdigung sauber nachvollziehbar machen (§ 261 StPO)
Fehlt diese Darstellung, ist ein Rechtsmittel (Revision) möglich.
Verständigung (§ 257c StPO): Der Steuer-Deal vor Gericht
Gerade bei komplexen Verfahren kommt es häufig zu einer Verständigung:
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Der Angeklagte gesteht
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Im Gegenzug wird eine Strafobergrenze (z. B. maximal 2 Jahre auf Bewährung) vereinbart
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Das Gericht muss dies protokollieren und offenlegen
Der „Deal“ muss immer transparent, freiwillig und rechtlich zulässig sein – kein Freispruch gegen Geld.
Fazit: Strafverfahren bei Steuerhinterziehung – vorbereitet statt ausgeliefert
Ein Strafverfahren, Steuerhinterziehung, § 370 AO – das ist für Betroffene mehr als ein Bußgeld. Es drohen Durchsuchung, Kontensperrung, öffentliche Anklage oder sogar Freiheitsstrafe.
Aber: Frühzeitige Verteidigung, kluge Strategie und Kenntnis der Verfahrensrechte führen oft zu Einstellung oder milder Strafe.
Kostenlose Erstberatung für Betroffene im Steuerstrafverfahren:
Weitere Beiträge:
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