Strafverfahren Steuerhinterziehung § 370

Strafverfahren Steuerhinterziehung § 370 AO

Strafverfahren Steuerhinterziehung § 370 AO: Was Betroffene wissen müssen

Strafverfahren Steuerhinterziehung § 370 AO beginnt meist überraschend – mit einem Schreiben der Steuerfahndung oder einer Durchsuchung. Wer betroffen ist, sollte seine Rechte im Strafverfahren kennen, insbesondere die Taktiken im Ermittlungsverfahren und vor Gericht.

Ablauf des Strafverfahrens bei § 370 AO

Ein Steuerstrafverfahren verläuft in mehreren Phasen:

  1. Ermittlungsverfahren: Eingeleitet durch Finanzamt oder Staatsanwaltschaft – häufig mit Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO)

  2. Anklageerhebung (§ 200 StPO) mit präziser Umgrenzung der Tat (Zeiträume, Steuerarten, Beträge)

  3. Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme und Urteilsverkündung

  4. Urteil (§ 267 StPO): Das Gericht muss sämtliche Besteuerungszeiträume, Steuerbeträge und Vorsatzmerkmale im Detail darstellen

Strafverfahren Steuerhinterziehung § 370 AO: Schweigen oder Kooperieren?

Betroffene haben das Recht zu schweigen (§ 136 StPO) – was oft die beste erste Maßnahme ist.
Der Verteidiger prüft:

  • Welche Beweise hat die Steuerfahndung (z. B. aus Durchsuchung)?

  • Gibt es Verjährung? (§§ 78 ff. StGB)

  • Kann eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder nach § 398 AO erreicht werden?

Selbst eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) ist möglich – etwa bei < 1.000 € Hinterziehungsbetrag.

Durchsuchung: Rechte und Verteidigung

Eine Durchsuchung darf nur erfolgen, wenn:

  • konkreter Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt

  • ein richterlicher Beschluss nach § 105 StPO vorliegt

  • die Maßnahme verhältnismäßig ist

Unverhältnismäßige oder pauschale Durchsuchungen sind rechtswidrig. Beweismittel daraus können unverwertbar sein.

§ 370 AO: Urteilsanforderungen und Beweiswürdigung

Im Strafverfahren muss das Gericht im Urteil:

  • die hinterzogenen Beträge exakt berechnen

  • den Vorsatz begründen

  • und die Beweiswürdigung sauber nachvollziehbar machen (§ 261 StPO)

Fehlt diese Darstellung, ist ein Rechtsmittel (Revision) möglich.

Verständigung (§ 257c StPO): Der Steuer-Deal vor Gericht

Gerade bei komplexen Verfahren kommt es häufig zu einer Verständigung:

  • Der Angeklagte gesteht

  • Im Gegenzug wird eine Strafobergrenze (z. B. maximal 2 Jahre auf Bewährung) vereinbart

  • Das Gericht muss dies protokollieren und offenlegen

Der „Deal“ muss immer transparent, freiwillig und rechtlich zulässig sein – kein Freispruch gegen Geld.

Fazit: Strafverfahren bei Steuerhinterziehung – vorbereitet statt ausgeliefert

Ein Strafverfahren, Steuerhinterziehung, § 370 AO – das ist für Betroffene mehr als ein Bußgeld. Es drohen Durchsuchung, Kontensperrung, öffentliche Anklage oder sogar Freiheitsstrafe.

Aber: Frühzeitige Verteidigung, kluge Strategie und Kenntnis der Verfahrensrechte führen oft zu Einstellung oder milder Strafe.

Kostenlose Erstberatung für Betroffene im Steuerstrafverfahren:

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