Trade Markets Anlagebetrug – Anwalt erklärt Steuern, Verlustverrechnung und Selbstanzeige
Verfasst von
Max Hortmann
12 Nov 2025
•
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Trade Markets Anlagebetrug – Anwalt erklärt Steuern, Verlustverrechnung und Selbstanzeige
Einleitung – Wenn Betrug auch steuerliche Folgen hat
Viele Betroffene des Trade Markets Anlagebetrugs glauben, das Thema Steuern sei nach dem Verlust erledigt. Doch auch betrügerische Anlagen können steuerliche Konsequenzen haben – sei es durch fingierte Gewinne, Rückzahlungen oder fehlende Angaben in früheren Steuererklärungen. Dieser Beitrag erklärt, was das Finanzamt tatsächlich interessiert, wann eine Selbstanzeige nach § 371 AO sinnvoll ist und wie das alles in das anwaltliche Konzept von Projekt 370 passt.
1. Scheingewinne – Steuerpflicht trotz Betrug?
Nach § 20 EStG gehören Erträge aus Kapitalvermögen zur Steuerpflicht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Scheingewinne aus einem Betrugssystem handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass bereits gutgeschriebene, theoretisch abrufbare Beträge als Einkünfte gelten können – selbst wenn sie nie ausgezahlt wurden.
Beispiel: Ein Anleger zahlt 5 000 € ein, das System zeigt 7 500 € „Kontostand“. Sobald diese Summe angeblich abrufbar ist, entsteht steuerlich ein Zufluss – auch wenn sie nie real existierte.
Problematisch ist, dass Finanzämter solche Gutschriften oft mit echten Kapitalerträgen verwechseln. Deshalb sollte jede Auszahlung oder Gutschrift eindeutig dokumentiert und mit dem Hinweis „Betrugsfall Trade Markets“ versehen werden. So lässt sich vermeiden, dass phantomartige Gewinne doppelt besteuert werden.
2. Verluste – warum sie steuerlich kaum absetzbar sind
Kein klassischer Kapitalverlust
Verluste durch Anlagebetrug gelten steuerlich nicht als realisierte Verluste, weil kein rechtswirksames Veräußerungsgeschäft vorliegt. Das Geld wurde nicht „verloren“ im Marktrisiko, sondern unrechtmäßig entzogen.
Keine außergewöhnliche Belastung
Auch der Versuch, Betrugsverluste als „außergewöhnliche Belastung“ (§ 33 EStG) geltend zu machen, scheitert regelmäßig. Die Finanzgerichte sehen darin kein schicksalhaftes Ereignis, sondern ein allgemeines Lebensrisiko.
Einzige Ausnahme: Wird nachweislich ein Teilbetrag zurückgezahlt oder entschädigt, kann dieser steuerlich berücksichtigt werden – aber nur als nachträgliche Minderung eines zuvor versteuerten Gewinns.
3. Steuernachzahlung und § 370 AO – Risiken vermeiden
Wer vermeintliche Erträge aus Trade Markets oder ähnlichen Plattformen nicht deklariert hat, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Auch wenn kein reales Einkommen vorlag, kann das Finanzamt prüfen, ob z. B. Auslandsüberweisungen oder Kryptotransfers unerklärte Kapitalerträge darstellen.
DAC8 – automatischer Datenaustausch ab 2026
Mit der EU-Richtlinie DAC8 werden Plattform- und Kryptodaten künftig automatisch an nationale Finanzbehörden gemeldet. Damit enden die Jahre, in denen anonyme Plattformgewinne unter dem Radar blieben. Wer bis dahin seine Unterlagen bereinigt, handelt vorausschauend.
4. Selbstanzeige – die letzte Chance auf Straffreiheit
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO befreit von Strafe, wenn sie
vollständig,
rechtzeitig (vor Entdeckung) und
nachvollziehbar dokumentiert erfolgt.
Sie muss alle nicht erklärten Einkünfte der letzten zehn Jahre umfassen. Im Kontext des Trade Markets Anlagebetrugs geht es oft um kleine Gutschriften oder Auszahlungen, die nie in die Steuererklärung aufgenommen wurden.
Empfohlen ist, die Anzeige von einem Steueranwalt oder Fachberater für Steuerstrafrecht vorbereiten zu lassen. So werden Formfehler und unvollständige Angaben vermieden.
5. Verlustdokumentation – was das Finanzamt akzeptiert
Auch wenn der Verlust steuerlich nicht direkt absetzbar ist, lohnt sich eine detaillierte Dokumentation:
Einzahlungs- und Auszahlungsliste,
Schriftwechsel mit der Plattform,
Strafanzeige-Aktenzeichen,
Nachweise über Kontosperrungen oder Insolvenzen.
Diese Unterlagen beweisen, dass kein steuerpflichtiger Zufluss entstanden ist. Im Fall einer späteren Rückerstattung oder Schadensersatzzahlung kann der Zusammenhang so leicht nachvollzogen werden.
6. Projekt 370 – Verknüpfung von Steuer- und Strafrecht
Das von unserer Kanzlei entwickelte Projekt 370 bündelt steuerstrafrechtliche und finanzforensische Maßnahmen:
Analyse von Kryptotransaktionen und Plattformüberweisungen,
Ermittlung steuerlicher Risiken bei Betrugsfällen,
Vorbereitung von Selbstanzeigen und Verlustnachweisen,
Abstimmung mit Strafverfahren nach § 263 StGB.
Ziel ist, Mandanten nicht nur im Strafverfahren, sondern auch gegenüber dem Finanzamt zu schützen. Gerade im Anlagebetrug mit Krypto- oder Auslandsbezug kann der steuerliche Aspekt später entscheidend für die Gesamtabwicklung sein.
7. Praxisempfehlungen des Anwalts
Steuerakte prüfen: Alle Erträge und Rückflüsse der letzten Jahre dokumentieren.
Selbstanzeige erwägen: Bei Unsicherheiten über Deklaration oder Kryptotransaktionen.
Finanzamt aktiv informieren: Offenheit reduziert das Risiko eines Strafverfahrens.
Projekt 370 nutzen: Ganzheitliche Abstimmung von Straf- und Steuerstrategie.
Keine Schnelllösungen: Formlose Schreiben oder unvollständige Anzeigen gelten nicht als Selbstanzeige.
Fristen beachten: Vor allem bei anhängigen Ermittlungsverfahren oder BaFin-Hinweisen.
8. Juristische Bewertung
Das Steuerrecht zieht klare Grenzen zwischen Verlust, Täuschung und Steuerhinterziehung. Während Anleger in Deutschland kaum steuerliche Entlastung erhalten, prüft das Finanzamt genau, ob unklare Geldzuflüsse ordnungsgemäß erklärt wurden. Steuerliche Nachlässigkeit kann zum zweiten Risiko nach dem Betrug werden. Deshalb gehört zu jeder Aufarbeitung eines Anlagebetrugs auch die steuerliche Sanierung – nicht als Pflicht, sondern als Schutzmaßnahme.
Fazit – Steuerliche Klarheit ist Teil der Verteidigung
Der Trade Markets Anlagebetrug betrifft nicht nur das Straf- und Zivilrecht, sondern auch das Steuerrecht. Wer Einnahmen oder Verluste richtig einordnet, vermeidet Folgeschäden. Eine Selbstanzeige kann Strafverfolgung verhindern, eine gute Dokumentation spätere Konflikte mit dem Finanzamt.
Unsere Kanzlei begleitet Sie dabei ganzheitlich – steuerlich, strafrechtlich und forensisch. 📞 Kostenlose Erstberatung unter 0160 9955 5525 💼 Rechtsanwalt Max Nikolas Mischa Hortmann – Spezialist für Steuerrecht, § 370 AO und Anlagebetrug
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